Satzung

TSV Gnarrenburg Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Gnarrenburg von 1891 e. V.“ und hat seinen Sitz in Gnarrenburg (Kreis Rotenburg/Wümme). Gründungstag ist der 22. Februar 1891. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Zweck des Vereins ist es, Sportanlagen zu errichten, Turnen und Sport in Ihrer Vielseitigkeit zu betreiben und durch Leibesübungen und Jugendpflege die körperliche und sittliche Ertüchtigung seiner Mitglieder zu fördern. Insbesondere werden Fußball, Handball, Leichtathletik, Tischtennis, Geräteturnen, Schwimmen, Sportkegeln und Behindertensport gepflegt. Bei vorhandenen Bedürfnis können weitere Sportarten in das Vereinsprogramm aufgenommen werden, soweit sie im Rahmen des Kreissportbundes Rotenburg/Wümme liegen. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Sein Wirken ist gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung abgestellt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Rotenburg/Wümme und des Landessportbundes Niedersachsen. Er gehört damit auch den Fachverbänden an, deren Sportarten betrieben werden. Die Arbeit des Vereins steht im Einklang mit den Satzungen der übergeordneten Organisationen und Fachverbänden. Innere Angelegenheiten regelt der Verein selbständig.

§ 4

Der Verein gliedert sich fachlich in Abteilungen, die jeweils ihre spezielle Sportart betreiben. Die Abteilungen können alters- und leistungsmäßig unterteilt werden. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin geleitet und richtet ihre Tätigkeiten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung aus. Jedes Vereinsmitglied kann in mehreren Abteilungen Sport treiben.

§ 5

Jede natürliche Person  kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie einen schriftlichen Antrag stellt und darin durch Unterschrift die Beachtung dieser Satzung verspricht. Für Jugendliche ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam nach der Entrichtung der festgesetzten Aufnahmegebühr und eines Monatsbeitrages.

§ 6

Mitglieder, die sich um die Förderung der Vereinsarbeit besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn Sie das 70. Lebensjahr vollendet haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind aber von der Beitragszahlung befreit. Verdiente Mitglieder können auch durch Verleihung von Urkunden oder Ehrennadeln ausgezeichnet werden. Über Art und Bedingungen solcher Ehrungen entscheidet der Vorstand.

§ 7

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und wird wirksam zum Ende des laufenden Monats. Der Ausschluß wird durch den erweiterten Vorstand ausgesprochen und kann sofort wirksam werden. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich vor dem erweiterten Vorstand mündlich zu rechtfertigen. Der Beschluß des erweiterten Vorstandes ist dem Ausgeschlossenen durch Einschreiben mitzuteilen. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Verein grob verletzt hat, gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte und Anstand und der Sportkameradschaft verstoßen hat und trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist.

§ 8

Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Ordnung zu benutzen. Sie dürfen in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben und an allen Veranstaltungen teilnehmen, soweit durch den Vorstand nicht ein begrenzter Rahmen gesetzt ist. Insbesondere haben alle über 16 Jahre alten Mitglieder Stimmrecht bei den Mitgliedsversammlungen. Jedes Mitglied hat Anspruch auf einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle. Der bestehende Versicherungsschutz wird ergänzt durch einen Sozialfonds, der bei besonderen Härtefällen in Anspruch genommen werden kann. Über die Gewährung einer finanziellen Beihilfe entscheidet der Vorstand.

§ 9

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Satzungen der übergeordneten Sportorganisationen und Fachverbände zu beachten, die festgesetzten Beiträge zu entrichten und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln. Alle aktiven Mitglieder müssen sich bei der von ihnen gewählten Sportart nach Kräften einsetzen und besonders bei Wettkämpfen so auftreten, daß das Ansehen des Vereins gewahrt bleibt. In Streitfällen, die mit der Mitgliedschaft zusammenhängen, sind die Sportgerichte des Landessportbundes und seiner Untergliederungen zuständig.

§ 10

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, insbesondere die ordentliche Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand. Wer einem Vereinsorgan angehört, tut dies ehrenamtlich. Eine Vergütung kann nur auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 11

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, alle über 16 Jahre alten Mitglieder haben darin Stimmrecht. Alljährlich findet im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn nach Meinung des Vorstandes ein dringender Grund vorliegt oder wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt durch eine öffentliche Bekanntmachung spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin der Mitgliederversammlung mit gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie müssen von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben sein.

§ 12

Die alljährliche ordentliche Mitgliederversammlung nimmt die Rechenschaftsberichte über das verflossene Geschäftsjahr entgegen. Hierzu gehören der allgemeine Jahresbericht des 1. oder 2. Vorsitzenden, der Kassenbericht, der Bericht der Kassenprüfer und die Berichte der Abteilungsleiter/in.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat über folgende Vereinsanliegen zu beschließen:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl von 2 Kassenprüfer/in
  • Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühr
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten:

1.      Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlußfähigkeit

2.      Feststellung der Teilnehmerzahl und der Zahl der Stimmberechtigten

3.      Rechenschaftsberichte

4.      Bericht der Kassenprüfer/in

5.      Entlastung des Vorstandes

6.      Ehrungen

7.      Vorlage des Haushaltsplanes

8.      Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühr

9.      Wahlen

10.  Eingebrachte Anträge

11.  Verschiedenes

§ 13

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftwart/in, Kassenwart/in, Sportwart/in, Jugendwart/in, Sozialwart/in, Pressewart/in, Frauenwart/in und dem Gerätewart/in. Vorstand im Sinne des Vereinsrechts gemäß § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende mit Einzelvertretungsbefugnis.

Zum erweiterten Vorstand gehören:

  • die Mitglieder des Vorstandes
  • alle Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in der Weise, daß in einem Jahr – angefangen 1971 – die Mitglieder des Vorstandes gewählt werden und im folgenden Jahr dann die restlichen Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

§ 14

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins gemäß dieser Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen. Er hat sich um einen geregelten Betrieb in den Abteilungen zu bemühen und über den ordnungsgemäßen Zustand von Übungsanlagen und Geräte zu wachen. Der Vorstand ist ermächtigt, verwaiste Ämter in geeigneter Weise bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu besetzen.

§ 15

Die Vorsitzenden vertreten den Verein nach innen und nach außen. Sie berufen und leiten die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Sie haben die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Amtsträger des Vereins. Protokolle und alle für den Verein verbindlichen Schriftstücke werden von einem von ihnen unterzeichnet.

Der Schriftwart/in erledigt den Schriftverkehr des Vereins und kann unverbindliche Schriftstücke allein unterzeichnen. Er führt die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle und versieht sie mit seiner Unterschrift.

Der Kassenwart/in verwaltet die Kassengeschäfte des Vereins. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen und ordnungsgemäß zu verbuchen. Der Kassenwert führt auch die Mitgliederkartei und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Weisung des 1. und 2 Vorsitzenden erfolgen.

Der Sportwart/in betreut die sportliche Arbeit der Abteilungen, regelt das reibungslose Nebeneinander und vertritt die Interessen der Abteilungen im Vorstand.

Der Jugendwart/in betreut sämtliche Jugendliche des Vereins, gleichgültig welche Sportart sie betreiben. Besonderes Augenmerk legt er auf die Gesundheit, Leistungsfähigkeit, Kameradschaft und Geselligkeit unter den Jugendlichen.

Der Gerätewart/in verwaltet die Liegenschaften innerhalb des Vereins.

Der Sozialwart/in verwaltet den Sozialfond und ist zuständig für alle Versicherungsabläufe.

Der Frauenwart/in hat innerhalb des Vorstandes die Belange aller weiblichen Aktiven zu vertreten, gleichgültig, welche Sportart sie betreiben.

Der Pressewart/in sorgt für eine rege Berichterstattung in der Presse über das Vereinsleben und besondere Veranstaltungen. Im Zusammenhang damit widmet er sich der Werbung für solche Veranstaltungen.

§ 16

Die Kassenprüfer/in dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie überprüfen gemeinsam die Kassenführung des Kassenwartes alljährlich so rechtzeitig, daß sie der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht erstatten können. Sie haben darauf zu achten, daß sämtliche Belege mit den Eintragungen im Kassenbuch übereinstimmen und der Kassenbestand ordnungsgemäß abgestimmt ist. Die Kassenprüfer/in beantragen bei der ordentlichen Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 17

Vorstand, erweiterter Vorstand und Mitgliederversammlung sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handaufheben. Für die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden kann die ordentliche Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung beschließen.

Über die Mitgliederversammlungen sowie über die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind in einem dafür bestimmten Buch Protokolle zu führen. Darin sind die Anzahl der Erschienenen, die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu vermerken. Jedes Protokoll ist mit Datum zu versehen und von dem Schriftwart und einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 18

Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit bei der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Kommt ein Beschluß nicht zustande, so ist 4 Wochen später eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen und die Abstimmung über die Auflösung des Vereins zu wiederholen. Hierbei entscheidet dann die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 19

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gnarrenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

——————————————-

 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.  Januar 1968 in Gnarrenburg beschlossen und durch die Mitgliederversammlungen am 02.04.1971, 13.02.1981, 18.03.1983, 19.02.1988, 21.02.1992 und 14.02.214 geändert.

 

 

Gnarrenburg, den 14. Februar 2014

 

(Helmut Riggers)                                                         (Rainer Huntemann)

1. Vorsitzender                                                              2. Vorsitzender